Abstimmungen
Einladung zur nächsten Abstimmung
Öffnungszeiten des Abstimmungs- und Wahlbüros:
Datum | Zeit | Ort |
---|---|---|
Sonntag | 09.45-10.45 Uhr | Tellenhaus Ernen |
Urnen Öffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei vor dem Abstimmungswochenende
Die persönliche Stimmabgabe erfolgt auf der Gemeindeverwaltung Ernen. Während den Öffnungszeiten können Sie Ihre Stimme bei der Gemeinde abgeben.
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09.30 Uhr - 11.30 Uhr
Bedingungen / Voraussetzungen
Jede Person mit einem gültigen Stimmausweis ist berechtigt abzustimmen. Falls Sie den Stimmausweis verloren haben, können Sie ein Duplikat bei der Gemeindeverwaltung Ernen bestellen. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Selbstklebende Etiketten
Aufgrund des Wahlbetrugs bei den kantonalen Wahlen vom März 2017 hat der Staatsrat entschieden, eine zusätzliche Massnahme zu ergreifen, um die Sicherheit der brieflichen Stimmabgabe zu erhöhen. Daher wurde die Einführung des Systems mit der persönlichen selbstklebenden Etikette ab 13. Juni 2021 beschlossen.
Falls Sie brieflich abstimmen (per Post oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde), müssen Sie zwingend:
- ihre persönliche selbstklebende Etikette auf das Rücksendeblatt kleben
- das Rücksendeblatt unterzeichnen
Ohne die Etikette und Unterschrift ist Ihre Stimme ungültig.
Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?
- Den/die Stimmzettel ausfüllen und den/diesen in das entsprechende Stimmkuvert legen.
- Das Stimmkuvert in den Übermittlungsumschlag legen, gegebenenfalls mit der Stimmkarte.
- Das Rücksendeblatt nehmen und Ihre Unterschrift anbringen; gegebenenfalls die Adresse Ihrer Gemeindeverwaltung ergänzen.
- Das Rücksendeblatt so in den Übermittlungsumschlag legen, dass die Adresse Ihrer Gemeindeverwaltung im Sichtfenster erscheint, anschliessend den Übermittlungsumschlag verschliessen.
- Ihren Übermittlungsumschlag frankieren und frühzeitig der Post übergeben, damit er auf Ihrer Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, eintrifft. Demnach muss der Übermittlungsumschlag spätestens am Dienstag mit B-Post oder am Donnerstag mit A-Post verschickt werden. Der nicht oder ungenügend frankierte Übermittlungsumschlag wird von der Gemeinde nicht entgegen genommen.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- das Stimmkuvert nicht zugeklebt ist
- die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist